Satzungen

Vereinsstatuten Gemäß § 3 Bundesgesetz über Vereine
(Vereinsgesetz 2002-Verg) BGBI. I Nr. 66/2002 idF BGBI. I Nr. 124/2005 Vereinsgesetz 2002

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:

1. Der Verein führt den Namen “ MODELLFLUG – Dobl
2. Er hat seinen Sitz in DOBL.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck des Vereines:

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der BAO ist, bezweckt die Ermöglichung der Ausübung und die Förderung des Modellbaues, des Modellsportes sowie die sinnvolle Freizeitgestaltung der jugendlichen Mitglieder. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und Abs. 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Ausflüge und gesellige Zusammenkünfte;
b) Schaffung und Erhaltung von Modellflugplätze;
c) Pflege des Jugendsports;
d) Verbindung mit Vereinen gleicher oder ähnlicher Tätigkeit;
e) Herausgabe von Informationsschriften und sonstige Werbetätigkeit sowie die Erstellung einer eigenen Homepage;
f) Pflege des technischen Sports;
g) Veranstaltung von Wettkämpfen und sonstigen sportlichen Veranstaltungen;
h) Veranstaltung von sonstigen Veranstaltungen, die dem Vereinszweck sowie der Aufbringung materieller Mittel (Abs. 3) dienen;

§ 4 Arten der Mitgliedschaft:

1. Der Verein besteht aus Vollmitgliedern, Ehrenmitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und unterstützenden Mitgliedern, die sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennen und die festgesetzten Beiträge leisten.

2. Vollmitglied ist jedes ordentliche Vereinsmitglied, welches nicht Ehrenmitglied, unterstützendes Mitglied oder jugendliches Mitglied ist und dessen Mitgliedschaft nicht ruht.

3. Ehrenmitglieder sind als solche über Vorschlag des Vereinsvorstandes bestellte Vereinsmitglieder.

4. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Schüler, Lehrlinge und Studenten, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

5. Unterstützende Mitglieder sind solche, die den Verein fördern und den jeweils festgesetzten Beitrag an den Verein leisten.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft:

1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sein.

2. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag mittels Aufnahmeformular an den Vorstand zu stellen.

3. Über die Aufnahme als Vollmitglied, jugendliches Mitglied oder unterstützendes Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

4. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und Ausschluss.

2. Keine Art der Beendigung der Mitgliedschaft gibt ein Recht auf das Vereinsvermögen, oder bereits einbezahlte Beträge.

4. Das ausgetretene, wie auch das ausgeschlossene Mitglied, verliert alle Rechte, dagegen bleibt die Verpflichtung zur Bezahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge, sowie zur Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten dem MFD – Dobl gegenüber aufrecht.

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wegen:
a) groben Vergehens gegen die Satzungen und die Anordnungen des Vereinsvorstandes;
b) grob unsportlichen oder Vereinsschädigenden Verhaltens;
c) nicht fristgerechter Erbringung angeordneter Leistungen an den Verein trotz einmaliger Anmahnung.

6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

7. Gegen den Vereinsausschluss kann schriftlich berufen werden.

Die Schlichtungseinrichtung hat über die Berufung zu befinden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

1. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur Voll- und Ehrenmitgliedern sowie jugendlichen
Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.

2. Mindestens ein Zehntel der wahlberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung und gemäß § 20 VerG 2002 eine Gebarungsinformation verlangen.

3. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins sowie über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.

4. Vollmitglieder, jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, sämtliche Anlagen des Vereines zu gleichen Bedingungen zu benutzen und
an den Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereines teil zu nehmen, sie sind verpflichtet, während der Dauer ihrer diesbezüglichen Vereinszugehörigkeit
ordnungsgemäß Haftpflicht-Versichert zu sein.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind insbesondere
zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge und allfälliger sonstiger Beträge, verpflichtet.

§ 8 Unfallhaftung:

1. Für Unfälle jeder Art übernimmt der MODELLFLUG – DOBL keine Haftung

Die Ausübung des Modellflugsportes geschieht auf Eigenverantwortung.

2. Jedes Mitglied verzichtet durch Anerkennung dieser Statuten auf Schadensersatzansprüche jeder Art gegenüber dem MODELLFLUG DOBL.

§ 9 Vereinsorgane:

1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 10 und § 11),

der Vorstand (§ 12 bis § 14),

die Rechnungsprüfer (§ 15) und

das Schiedsgericht (§ 16).

§ 10 Generalversammlung:

1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich
im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen des VerG
d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, die Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

4. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax
oder per E-Mail eingehen.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen,
die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder und einer qualifizierten Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.

8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das
an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11 Aufgaben der Generalversammlung:

1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
g) Beratung und Beschlussfassung;

§ 12 Vorstand:

1. Der Vorstand besteht aus mind. drei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Kassier, dem Schriftführer.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren (Ergänzungswahl), wobei die nachträgliche Genehmigung oder eine Neuwahl des Vorstandsmitgliedes bei der
nächstfolgenden Generalversammlung notwendig ist. Fällt der gesamte Vorstand, ohne Selbstergänzung durch Kooption überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, von jedem sonstigen Vereinsmitglied einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Ausnahmsweise ist auch die Beschlussfassung im Umlaufwege zulässig, wenn es sich um eine Angelegenheit geringer Bedeutung handelt.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des
neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des
gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Aufgaben des Vorstandes

§ 13 Aufgaben des Vorstands:

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen / Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, ausgenommen Ehren-Mitglieder;
g) Regelung eines geordneten Vereinsbetriebes, insbesondere die Erstellung einer Platz- und Flugordnung sowie die Einteilung der zu leistenden freiwilligen Arbeiten der Mitglieder;
h) Festlegung der Höhe der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge und der sonstigen Rechte und Pflichten der Mitglieder.

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.

3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

8. Im Fall der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes tritt an dessen Stelle sein Stellvertreter.

§ 15 Rechnungsprüfer:

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, § 12, Abs. 8. bis Abs. 10. gelten sinngemäß.

2. Den Rechnungsprüfern obliegen die Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung mindestens zweimal im Jahr, im Jänner und Juli, zu prüfen
und bei der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

§ 16 Schiedsgericht:

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis oder der Mitgliedschaft entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vollmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Vollmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und für alle Mitglieder und Organe bindend.

§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins:

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder und in der qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegeben, gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken einer Hilfsorganisation oder der Sozialhilfe.